Hamburger Musikclubs atmen ein Stück weit auf

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Das Clubkombinat begrüßt die jüngsten Nachbesserungen für das 2G Optionsmodell, die ab dem 25. September einen Wegfall der Maskenpflicht und Aufhebung jeglicher Personenbeschränkungen beim Tanzen in Innenräumen vorsehen.

In einem nächsten Schritt gilt es dringend weitere Anpassungen zu erzielen, um die Ungleichbehandlung zwischen privaten Veranstaltungen und öffentlichen Veranstaltungen aufzulösen. Während (gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3) für private Tanzveranstaltungen mit unbegrenzter Teilnehmendenzahl von geimpften und genesenen Gästen zusätzlich noch bis zu zehn nicht geimpfte oder nicht genesene Personen unberücksichtigt bleiben, gilt diese Ausnahmeregelung bei öffentlichen Club-Veranstaltungen (noch) nicht. Eine Angleichung der Regelungen für Veranstaltungen ist überfällig.

Anna Lafrentz (Vorstand Clubkombinat Hamburg e. V.) kommentiert: “Die Unterscheidung von Regeln zwischen privaten und öffentlichen Veranstaltungen ist inkonsequent und wissenschaftlich nicht erklärbar. Die Übernahme der Ausnahme für “2G plus zehn Ungeimpfte” könnte zumindest ein Stück weit die Spaltung der Gesellschaft in Hamburg heilen. Wir müssen weiterhin Wege finden, um mit dem Virus zu leben. Es wird stets ein Restrisiko für Infektionen existieren. Die bisherige Linie der Nulltoleranz bei Kultur und Musik muss ein Ende haben. Zudem darf die neuerliche Anpassung nicht das Ende der Lockerungsschritte bedeuten.

Künftige Handlungsfelder des Senats

Auch beim 3G-Modell sollte die Aufhebung der Maskenpflicht (siehe Schleswig-Holstein) erwogen werden. Außerdem gilt es mit dem Ende der Kostenübernahme für Corona-Bürgertests ab dem 11. Oktober eine neue Lösung für umfangreiche Testungen zu finden, um weiterhin Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen zu gewinnen.

Zudem bedarf es mit der Aufhebung von Personenbegrenzungen zunehmend auch einen Paradigmenwechsel in der Kontaktnachverfolgung. Während Schleswig-Holstein die Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen u. a. für Veranstaltungen und Kultureinrichtungen jüngst gänzlich aufhebt, verpflichtet Hamburg die Veranstalter:innen weiterhin zur Datenerfassung.

Grundproblem ist aktuell, dass die Hamburger Eindämmungsverordnung zur Datenerhebung verpflichtet – jedoch die Corona-Warn-App (CWA) hierbei nicht explizit berücksichtigt. Lediglich das Bundesland Sachsen-Anhalt ermöglicht auch die Nachverfolgung durch die Signaturen der Corona-Warn-App.

Wenn eine Kontaktdatenerfassung weiterhin geboten ist, dann wäre eine verpflichtende Nutzung der Check-In-Funktion über die Corona-App wünschenswert, da diese (anders als die Luca-App) die Nutzerdaten anonym und DSGVO-konform registriert. Ein weiterer Vorteil der Corona-Warn-App ist, dass größere Cluster von Personen zeitnah gewarnt werden können, ohne dass das Gesundheitsamt manuell die Kontakte abtelefonieren muss. Seit der Version 2.9 ist es Organisator:innen einer Veranstaltung sogar ermöglicht, Gäste in Vertretung für eine später positiv getestete Person zu warnen. Außerdem kann die Corona-Warn-App die Ergebnisse von Sofort- und PCR-Tests sowie Impfzertifikate sicher speichern und erleichtert damit die Handhabung an den Eingangskontrollen.

Vor allem bei großen Veranstaltungen, die nun bald wieder möglich sein sollen, besteht hier ein Risiko, dass die Gesundheitsämter bei steigenden Inzidenzen schnell wieder an die Kapazitätsgrenzen für eine telefonische Einzelnachverfolgung stoßen. Dies darf dann nicht (wieder) als Grund gelten, um Veranstaltungen zu unterbinden bzw. einzuschränken.

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